Unsere Satzung                                                                                      

 

Satzung des Angelsportverein Waldkirch e.V. gegründet 1972

 - Ausführung 2001 -

 

§1    Name und Sitz des Vereins                                                                               

§2    Zwecke des Vereins

§3    Gewinne, Vergütungen

§4    Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren

§5    Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr

§6    Ende der Mitgliedschaft

§7    Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8    Organe des Vereins

§9    Informationsabende

§10  Jugendabteilung

§11  Auflösung des Vereins

§12  Gültigkeit der Satzung

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

1.1.        Der Verein führt den Namen Angelsportverein Waldkirch e.V. (nachfolgend ASV oder Verein genannt).

1.2.        Er hat seinen Sitz in Waldkirch

1.3.        Der ASV ist ein eingetragener Verein gemäß BGB und im Vereinsregister des Amtsgerichts der Stadt

               Waldkirch unter der Nr. VR 83 am 29.09.1972 eingetragen.

1.4.        Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

1.5.        Der Gerichtsstand ist Waldkirch.                                                                                                nach oben

 

§ 2

Zwecke des Vereins

 

2.1.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen

               Gemeinnützigkeitsverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

               Zwecke.

2.2.        Der ASV Waldkirch hat sich zum Ziel gesetzt, das waidgerechte Fischen zu verbreiten und zu

               verbessern. Dies geschieht insbesondere durch:

 

                            a)    Hege und Pflege des Fischbestandes und der Artenvielfalt in den Vereinsgewässern,

                            b)    aktive Förderung positiver Einflüsse auf das Biotop - GEWÄSSER -

                            c)    Beratung der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem Naturschutz

                                    zusammenhängenden Fragen,

                            d)     Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern sowie der dazugehörigen Anlagen und

                                     Einrichtungen,

                            e)    Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere der Vereinsjugend

                                    im Sinne waidgerechter Ausübung der Fischerei,

                            f)    Vertretung bei und Zusammenarbeit mit allen der Fischerei nahe stehenden oder für Sie

                                    (die Fischerei) zuständigen Interessenverbänden, Behörden und sonstigen

                                     Organisationen.                                                                                                    nach oben

 

§ 3

Gewinne, Vergütungen

3.1.        Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.

3.2.        Die Ausschüttung von Gewinnanteilen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

               an Mitglieder erfolgt nicht.

3.3.        Niemand darf durch Vergütungen oder Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

               begünstigt werden.                                                                                                                 nach oben

§ 4

Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren

4.1.        Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Vereinszwecke mitträgt.

              Vor Erreichung der Volljährigkeit benötigen Antragsteller die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen

              Vertreters. Sie genießen bis zur Erreichung der Volljährigkeit den Jugendstatus des Vereins.

4.2.        Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft.

              Sofort nach erfolgter Aufnahme hat das neue Mitglied die Aufnahmegebühr und den laufenden

              Jahresbeitrag zu entrichten.

               Es erhält danach die Vereinssatzung.

4.3.        Die Ablehnung der Aufnahme wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

4.4.        Als passive Mitglieder können nur volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine

              Fischereipapiere des Vereins. Im übrigen haben passive Mitglieder folgende Recht:

              Teilnahmerecht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.

               a)        Stimmrecht bei allen Abstimmungen mit Ausnahme von fischereilichen Belangen,

               b)        Nutzungsrecht an allen Einrichtungen des Vereins jedoch ohne Angeltätigkeit.

               Sonderregelungen kann die Vorstandschaft mit Zustimmung der Mitgliederversammlung (MV)

               beschließen.

4.5.        Eine Änderung des Status der Mitgliedschaft von einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft und

              umgekehrt muss schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt werden. Änderungsanträge sind

              spätestens 1 Monat vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres zu stellen.

4.6.        Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Antrag

               der Vorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) zu Ehrenmitgliedern ernannt

               werden.                                                                                                                                        nach oben

 

§ 5

Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr

5.1.        Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

5.2.        Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden von der ordentlichen

              Mitgliederversammlung festgesetzt.

               Für Jungangler wird bis zum Ende des Kalenderjahres in dem sie die Volljährigkeit erreichten, ein

               geringerer Mitgliedsbeitrag festgesetzt.

5.3.        Für Arbeitslose, Schüler, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende kann die Vorstandschaft auf Antrag

              einen geringeren jährlichen Mitgliedsbeitrag festsetzen.

5.4.        Mitgliedern, die durch zwingende Umstände ausgeschieden sind, kann bei Wiedereintritt auf Antrag die

              Aufnahmegebühr durch die Vorstandschaft erlassen oder ermäßigt werden.

5.5.        Für passive Mitglieder, die in den aktiven Status wollen, kann die Vorstandschaft auf Antrag die

              Aufnahmegebühr ermäßigen.

5.6.        Der Jahresbeitrag ist jeweils bis spätestens 31.März des laufenden Jahres zu zahlen. Er wird in der

               Regel bis zu dem genannten Termin durch den/die Kassierer/in vom Konto des Mitglieds abgebucht.

5.7.        Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5.8.        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                                                            nach oben

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

 

6.1.        durch Tod,

6.2.        durch freiwilligen Austritt

               Er muss spätestens am 30.09. eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft

               erfolgen. Der Austritt wird rechtswirksam zum Ende des Geschäftsjahres.

6.3.        durch Ausschluss

               Er kann erfolgen wenn ein Mitglied

                        a)    von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit dem Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte

                                bestraft wurde.

                        b)    in gröblicher Weise gegen die Satzung des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet

                                hat.

                        c)    das Ansehen und die Interessen des Vereins durch böswillige Verleumdungen, durch Untreue

                               oder in sonstiger Weise geschädigt hat.

                        d)    trotz schriftlicher Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Beitrag und seinen

                               sonstigen Verpflichtungen länger als 6 Monate im Rückstand bleibt.

                        e)    wegen Verfehlungen gegen die Fischereigesetze den staatlichen Fischereischein

                               zurückgeben musste.                                                                                                nach oben

6.4.        Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines der unter § 6.3. genannten Gründe kann durch einen

              Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft erfolgen.

               Zu der diesbezüglichen Vorstandssitzung ist das betreffende Mitglied mit einer frist von 14 Tagen mit

               eingeschriebenem Brief unter Benennung des Verstoßes/ der Verstöße zu laden.

               Dem Mitglied muss während dieser Vorstandssitzung ausreichen Gehör gewährt werden.

               Es kann zu dieser Vorstandssitzung ein Mitglied seines Vertrauens hinzuziehen. Gegen die

               Entscheidung der Vorstandschaft ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

               Die Anrufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgen.

               Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbescheid keinen Gebrauch

               oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der

               Folge, dass der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann.

6.5.        Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein, geleistete Beträge

               werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. ( Ausnahme siehe § 6.1.)

               die Vorstandschaft kann für ganz oder zeitweilig ausscheidende Mitglieder auf Antrag hinsichtlich

               der Jahresbeiträge, Arbeitseinsätze bzw. der Mitgliedschaft Sonderregelungen treffen.

               Ein Anteilsrecht am Vereinsvermögen besteht nicht.

               Vereinsunterlagen sind ohne Ersatzanspruch zurückzugeben.                                                nach oben

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

7.1.        Aktive Mitglieder und Jugendliche ( letztere teilweise unter Aufsicht ) sind berechtigt, die dem Verein

               gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen

               Anlagen und Geräte zu nutzen.

               Die aktiven Mitglieder und Jugendlichen sind verpflichtet,

               a)        das Fischen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der von der Mitgliederversammlung

                           beschlossenen Fischereiordnung auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen

                           Vorschriften und der Fischereiordnung bei den Mitgliedern zu achten,

                b)        den Aufsichtspersonen (aktive Mitglieder) und Fischereiaufsehern  sich auf Verlangen

                           auszuweisen und deren Anordnungen Folge zu leisten

                c)        zur Erfüllung der Vereinszwecke (§ 2) Arbeitseinsatz zu leisten. Rentner und Pensionäre ab 65

                           Jahren sind vom Arbeitseinsatz befreit. Rentnern und Pensionären unter 65 Jahren kann die

                           Vorstandschaft auf Antrag den Arbeitseinsatz ganz oder teilweise erlassen.

7.2.        Passive Mitglieder mit gültigem Jahresfischereischein können Tageskarten erwerben.

7.3.        Bei Pflichtverstößen kann die Vorstandschaft Verwarnungen mit und ohne Auflagen aussprechen. die

              Mitteilung über die Maßnahmen muss schriftlich erfolgen.                                                        nach oben

 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    Die Mitgliederversammlung (MV)

    Die Vorstandschaft (VS)

8.1.        Die ordentliche Mitgliederversammlung

               Die ordentliche Mitgliederversammlung ( alle 2 Jahre Generalversammlung mit Wahlen ) hat im

               ersten Kalendervierteljahr stattzufinden.

               Sie wird vom 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 4

               Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung muss die von der Vorstandschaft vorgeschlagene

               Tagesordnung, den Haushaltsentwurf des nächsten Jahres und eventuell bereits vorliegende

               Anträge enthalten.

               Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören u. a.

                        a)        Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

                        b)        Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft und der Kassenprüfer und die Entlastung

                                   der Vorstandschaft,

                        c)        nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit oder nach vorzeitigem Rücktritt die Wahl der

                                    Mitglieder der Vorstandschaft sowie die Wahl des Wahlleiters.

                        d)        die Wahl der Kassenprüfer. Diese haben Kassen- und Bankgeschäfte des Vereins auf

                                    sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder

                                    sein,

                        e)        Genehmigung des Haushaltsentwurfs und Festlegung aller Beiträge und Gebühren, Höhe

                                    und Art des zu leistenden jährlichen Arbeitseinsatzes sowie Höhe des finanziellen

                                    Ausgleichs bei der Nichterbringung des Arbeitseinsatzes,

                        f)         Änderung der Satzung,

                        g)        Entscheidungen über Anträge der Vorstandschaft und von Mitgliedern,

                                    Anträge von Mitgliedern müssen von der Vorstandschaft in der Mitgliederversammlung

                                    eingebracht werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim

                                    1. Vorsitzenden eingegangen sind.       

                        h)        Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4.6.                                               nach oben

8.2.        Die außerordentliche Mitgliederversammlung

               Der 1. (2.) Vorsitzende muss in dringenden Fällen mit einfacher Stimmmehrheit der Mitglieder der

               Vorstandschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen.

               Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder

               dies in einem schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe verlangen.

               Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich

               einberufen werden.

               Zu den Aufgaben einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gehört u.a. die Auflösung des

               Vereins (§ 11).

8.3.         Beschlussfähigkeit / Abstimmung

                Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

                Zur Beschlussfassung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine höhere

                Mehrheit vorgeschrieben ist.

                Ist über eine Änderung der Satzung oder über die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu entscheiden, so

                bedarf es einer Stimmmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern.                                  nach oben

8.4.        Stimmrecht / Protokolle

               Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheiten wie ungültige Stimmen

               behandelt.

               Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse

               sowie Wahl- und Abstimmungsergebnisse beinhalten müssen.

               Diese Protokolle werden vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.

8.5.        Die Vorstandschaft

               Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus :

                dem                                         1. Vorsitzenden

                dem                                         2. Vorsitzenden

                dem                                        Schriftführer

                dem / der                                Kassierer / in,

                dem                                        Gewässerwart

                dem                                         Jugendleiter

                dem                                         Jugendsprecher

                den                                            Beiräten

 

                Für die Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands,

                Vereinswarte wählen. Die Vereinswarte erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des

                1. Vorsitzenden. Sie sind nicht Mitglieder der Vorstandschaft.                                        nach oben      

              Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

8.6.        Aufgaben, Wahl und Amtszeit der Vorstandschaft

               Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat

                Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der

                Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

                Der Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der

                Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

                Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung andere Organe

                des Vereins zuständig sind.

                Die Vertretungsmacht des Vorstandes ohne Einwilligung der Mitgliederversammlung wird für

                Rechtsgeschäfte aller Art auf 1.500 (eintausendfünfhundert) Euro beschränkt.

                Der 1. Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft mindestens alle 2 Monate

                Vorstandssitzungen ein.

                Vorstandschaft (VS) und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2

                Jahren gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss geheim erfolgen.

                Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode ( 2 Jahr) wählt die

                Vorstandschaft einen Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt

                kommissarisch wahrnimmt.

                Im übrigen verbleibt die Vorstandschaft so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt bzw.

                bestellt ist.                                                                                                                                      nach oben

 

§ 9

Informationsabende

9.1.        Die Vorstandschaft hat unter Berücksichtigung der Vereinszwecke (siehe § 2.2e) mindestens zweimal

              pro Jahr Informationsabende zu veranstalten.

 

§ 10

Jugendabteilung

10.1.        Der Verein unterhält eine Jugendabteilung zum Zwecke der Nachwuchsförderung. Die Ausbildung

                erfolgt durch den Jugendleiter und / oder die von ihm beauftragten Mitglieder.

                Der von der Jugendabteilung vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung gewählte

                Jugendsprecher soll dazu beitragen, dass neue den Ansprüchen der heutigen Jugend mehr

                entsprechende Ideen in die Vorstandsarbeit einfließen und jugendliche frühzeitig in die aktive

                Vereinsarbeit hineinwachsen können.                                                                                  nach oben

§ 11

Auflösung des Vereins

11.1.        Die Auflösung des Vereins kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die

                ausschließlich zu diesem Zweck schriftlich einberufen sein muss, erfolgen.

                Bei dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein und 3/4

                der Anwesenden die Auflösung beschließen.

11.2.        Im Falle der Auflösung wird das nach Erfüllung der Verpflichtung vorhandene Vermögen des

                Vereins der Stadt Waldkirch übergeben mit der Auflage, es Waldkircher Vereinen zum Zwecke der

                Nachwuchsförderung zu übertragen.

 

§ 12

Gültigkeit der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.11.2000 mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet und wird mit Wirkung vom Januar 2001 in Kraft gesetzt.

 

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