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Satzung des Angelsportverein Waldkirch e.V. gegründet 1972 - Ausführung 2001 -
§4 Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren §5 Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 1 1.1. Der Verein führt den Namen Angelsportverein Waldkirch e.V. (nachfolgend ASV oder Verein genannt). 1.2. Er hat seinen Sitz in Waldkirch 1.3. Der ASV ist ein eingetragener Verein gemäß BGB und im Vereinsregister des Amtsgerichts der Stadt Waldkirch unter der Nr. VR 83 am 29.09.1972 eingetragen. 1.4. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. 1.5. Der Gerichtsstand ist Waldkirch. nach oben
§ 2
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.2. Der ASV Waldkirch hat sich zum Ziel gesetzt, das waidgerechte Fischen zu verbreiten und zu verbessern. Dies geschieht insbesondere durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes und der Artenvielfalt in den Vereinsgewässern, b) aktive Förderung positiver Einflüsse auf das Biotop - GEWÄSSER - c) Beratung der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen, d) Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern sowie der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen, e) Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere der Vereinsjugend im Sinne waidgerechter Ausübung der Fischerei, f) Vertretung bei und Zusammenarbeit mit allen der Fischerei nahe stehenden oder für Sie (die Fischerei) zuständigen Interessenverbänden, Behörden und sonstigen Organisationen. nach oben
§ 3 3.1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. 3.2. Die Ausschüttung von Gewinnanteilen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder erfolgt nicht. 3.3. Niemand darf durch Vergütungen oder Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. nach oben § 4 Mitgliedschaft und Aufnahmeverfahren 4.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Vereinszwecke mitträgt. Vor Erreichung der Volljährigkeit benötigen Antragsteller die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Sie genießen bis zur Erreichung der Volljährigkeit den Jugendstatus des Vereins. 4.2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft. Sofort nach erfolgter Aufnahme hat das neue Mitglied die Aufnahmegebühr und den laufenden Jahresbeitrag zu entrichten. Es erhält danach die Vereinssatzung. 4.3. Die Ablehnung der Aufnahme wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt. 4.4. Als passive Mitglieder können nur volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere des Vereins. Im übrigen haben passive Mitglieder folgende Recht: Teilnahmerecht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins. a) Stimmrecht bei allen Abstimmungen mit Ausnahme von fischereilichen Belangen, b) Nutzungsrecht an allen Einrichtungen des Vereins jedoch ohne Angeltätigkeit. Sonderregelungen kann die Vorstandschaft mit Zustimmung der Mitgliederversammlung (MV) beschließen. 4.5. Eine Änderung des Status der Mitgliedschaft von einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft und umgekehrt muss schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt werden. Änderungsanträge sind spätestens 1 Monat vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres zu stellen. 4.6. Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Antrag der Vorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. nach oben
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr 5.1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. 5.2. Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Für Jungangler wird bis zum Ende des Kalenderjahres in dem sie die Volljährigkeit erreichten, ein geringerer Mitgliedsbeitrag festgesetzt. 5.3. Für Arbeitslose, Schüler, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende kann die Vorstandschaft auf Antrag einen geringeren jährlichen Mitgliedsbeitrag festsetzen. 5.4. Mitgliedern, die durch zwingende Umstände ausgeschieden sind, kann bei Wiedereintritt auf Antrag die Aufnahmegebühr durch die Vorstandschaft erlassen oder ermäßigt werden. 5.5. Für passive Mitglieder, die in den aktiven Status wollen, kann die Vorstandschaft auf Antrag die Aufnahmegebühr ermäßigen. 5.6. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis spätestens 31.März des laufenden Jahres zu zahlen. Er wird in der Regel bis zu dem genannten Termin durch den/die Kassierer/in vom Konto des Mitglieds abgebucht. 5.7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 5.8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. nach oben
§ 6 Die Mitgliedschaft endet
6.1. durch Tod, 6.2. durch freiwilligen Austritt Er muss spätestens am 30.09. eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Der Austritt wird rechtswirksam zum Ende des Geschäftsjahres. 6.3. durch Ausschluss Er kann erfolgen wenn ein Mitglied a) von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit dem Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde. b) in gröblicher Weise gegen die Satzung des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat. c) das Ansehen und die Interessen des Vereins durch böswillige Verleumdungen, durch Untreue oder in sonstiger Weise geschädigt hat. d) trotz schriftlicher Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Beitrag und seinen sonstigen Verpflichtungen länger als 6 Monate im Rückstand bleibt. e) wegen Verfehlungen gegen die Fischereigesetze den staatlichen Fischereischein zurückgeben musste. nach oben 6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines der unter § 6.3. genannten Gründe kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft erfolgen. Zu der diesbezüglichen Vorstandssitzung ist das betreffende Mitglied mit einer frist von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief unter Benennung des Verstoßes/ der Verstöße zu laden. Dem Mitglied muss während dieser Vorstandssitzung ausreichen Gehör gewährt werden. Es kann zu dieser Vorstandssitzung ein Mitglied seines Vertrauens hinzuziehen. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Die Anrufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbescheid keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann. 6.5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein, geleistete Beträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. ( Ausnahme siehe § 6.1.) die Vorstandschaft kann für ganz oder zeitweilig ausscheidende Mitglieder auf Antrag hinsichtlich der Jahresbeiträge, Arbeitseinsätze bzw. der Mitgliedschaft Sonderregelungen treffen. Ein Anteilsrecht am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinsunterlagen sind ohne Ersatzanspruch zurückzugeben. nach oben § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Aktive Mitglieder und Jugendliche ( letztere teilweise unter Aufsicht ) sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen und Geräte zu nutzen. Die aktiven Mitglieder und Jugendlichen sind verpflichtet, a) das Fischen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fischereiordnung auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Fischereiordnung bei den Mitgliedern zu achten, b) den Aufsichtspersonen (aktive Mitglieder) und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen Folge zu leisten c) zur Erfüllung der Vereinszwecke (§ 2) Arbeitseinsatz zu leisten. Rentner und Pensionäre ab 65 Jahren sind vom Arbeitseinsatz befreit. Rentnern und Pensionären unter 65 Jahren kann die Vorstandschaft auf Antrag den Arbeitseinsatz ganz oder teilweise erlassen. 7.2. Passive Mitglieder mit gültigem Jahresfischereischein können Tageskarten erwerben. 7.3. Bei Pflichtverstößen kann die Vorstandschaft Verwarnungen mit und ohne Auflagen aussprechen. die Mitteilung über die Maßnahmen muss schriftlich erfolgen. nach oben
§ 8 Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung (MV) Die Vorstandschaft (VS) 8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ( alle 2 Jahre Generalversammlung mit Wahlen ) hat im ersten Kalendervierteljahr stattzufinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung muss die von der Vorstandschaft vorgeschlagene Tagesordnung, den Haushaltsentwurf des nächsten Jahres und eventuell bereits vorliegende Anträge enthalten. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören u. a. a) Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, b) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft und der Kassenprüfer und die Entlastung der Vorstandschaft, c) nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit oder nach vorzeitigem Rücktritt die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft sowie die Wahl des Wahlleiters. d) die Wahl der Kassenprüfer. Diese haben Kassen- und Bankgeschäfte des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein, e) Genehmigung des Haushaltsentwurfs und Festlegung aller Beiträge und Gebühren, Höhe und Art des zu leistenden jährlichen Arbeitseinsatzes sowie Höhe des finanziellen Ausgleichs bei der Nichterbringung des Arbeitseinsatzes, f) Änderung der Satzung, g) Entscheidungen über Anträge der Vorstandschaft und von Mitgliedern, Anträge von Mitgliedern müssen von der Vorstandschaft in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. h) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4.6. nach oben 8.2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung Der 1. (2.) Vorsitzende muss in dringenden Fällen mit einfacher Stimmmehrheit der Mitglieder der Vorstandschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies in einem schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen werden. Zu den Aufgaben einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gehört u.a. die Auflösung des Vereins (§ 11). 8.3. Beschlussfähigkeit / Abstimmung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Zur Beschlussfassung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ist über eine Änderung der Satzung oder über die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu entscheiden, so bedarf es einer Stimmmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern. nach oben 8.4. Stimmrecht / Protokolle Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheiten wie ungültige Stimmen behandelt. Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse sowie Wahl- und Abstimmungsergebnisse beinhalten müssen. Diese Protokolle werden vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. 8.5. Die Vorstandschaft Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus : dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schriftführer dem / der Kassierer / in, dem Gewässerwart dem Jugendleiter dem Jugendsprecher den Beiräten
Für die Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, Vereinswarte wählen. Die Vereinswarte erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden. Sie sind nicht Mitglieder der Vorstandschaft. nach oben Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. 8.6. Aufgaben, Wahl und Amtszeit der Vorstandschaft Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Der Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung andere Organe des Vereins zuständig sind. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ohne Einwilligung der Mitgliederversammlung wird für Rechtsgeschäfte aller Art auf 1.500 (eintausendfünfhundert) Euro beschränkt. Der 1. Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft mindestens alle 2 Monate Vorstandssitzungen ein. Vorstandschaft (VS) und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss geheim erfolgen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode ( 2 Jahr) wählt die Vorstandschaft einen Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch wahrnimmt. Im übrigen verbleibt die Vorstandschaft so lange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt bzw. bestellt ist. nach oben
§ 9 9.1. Die Vorstandschaft hat unter Berücksichtigung der Vereinszwecke (siehe § 2.2e) mindestens zweimal pro Jahr Informationsabende zu veranstalten.
§ 10 10.1. Der Verein unterhält eine Jugendabteilung zum Zwecke der Nachwuchsförderung. Die Ausbildung erfolgt durch den Jugendleiter und / oder die von ihm beauftragten Mitglieder. Der von der Jugendabteilung vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung gewählte Jugendsprecher soll dazu beitragen, dass neue den Ansprüchen der heutigen Jugend mehr entsprechende Ideen in die Vorstandsarbeit einfließen und jugendliche frühzeitig in die aktive Vereinsarbeit hineinwachsen können. nach oben § 11 11.1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck schriftlich einberufen sein muss, erfolgen. Bei dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein und 3/4 der Anwesenden die Auflösung beschließen. 11.2. Im Falle der Auflösung wird das nach Erfüllung der Verpflichtung vorhandene Vermögen des Vereins der Stadt Waldkirch übergeben mit der Auflage, es Waldkircher Vereinen zum Zwecke der Nachwuchsförderung zu übertragen.
§ 12 Vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.11.2000 mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet und wird mit Wirkung vom Januar 2001 in Kraft gesetzt.
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